Abmahnungen gegen Verstöße im Internet Teil 2

Von Axel Rühl, Spezialist für Markenrecht

Die Abmahnung ist eine formlose Rechtshandlung, d. h. sie kann mündlich, fernmündlich, schriftlich per Fax, per Post oder auch per E-Mail erfolgen. Der Abmahnende hat grundsätzlich nur die Absendung, nicht aber den Zugang der Abmahnung zu beweisen. Das Risiko des Zugangs trägt also der Empfänger. Das bedeutet für den Abgemahnten: Er hat in der Regel die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, wenn der Abmahnende die Absendung der Abmahnung belegen kann oder diese eidesstattlich versichert. Der Abgemahnte kann dem nur dadurch entgehen, indem er den Nichtzugang beweist.

Anforderungen an die Bestandteile einer Abmahnung

Eine Abmahnung muss eine genaue Schilderung der gerügten Verletzungshandlung und einen Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthalten. Gegen eine unkonkrete allgemeine Schilderung der Verletzungshandlung kann der Abgemahnte eine so genannte „negative Feststellungsklage“ erheben.

Die Abmahnung muss unmissverständlich zur Unterlassung der gerügten Verletzungshandlung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern.

Zur Abgabe dieser Erklärung muss eine unmissverständliche angemessene Frist gesetzt werden. Die Dauer kann je nach Schwere und Wirkung des gerügten Verstoßes wenige Stunden bis 14 Tage betragen. Die Fristsetzung muss mit der Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte bei fruchtlosem Ablauf verbunden sein.

Häufig wird die vorgefertigte Verpflichtungserklärung mit einem Auskunftsverlangen und einer Erklärung zur Übernahme von Schadensersatz verbunden. Diese Bestandteile sind jedoch nicht zwingend. D.h. auch wenn der Abgemahnte diese Bestandteile bei Abgabe seiner Verpflichtungserklärung (siehe nachfolgend unter „Reaktionsmöglichkeiten“) streicht, wird in der Regel die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Wiederholungsgefahr beseitigt. Selbiges gilt für die Streichung des Verzichts auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.

Des Weiteren enthält die vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oftmals die Aufforderung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Auch sie ist kein notwendiger Bestandteil der Abmahnung/ Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und kann daher vom Abgemahnten ebenfalls gestrichen werden.

Anlagen der Abmahnung sind neben der eigentlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in der Regel die Vollmacht des Mandanten (nicht notwendig) und die Kostennote des Anwaltes.

Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung

Am Anfang steht für den Abgemahnten die Entscheidung: Abmahnung akzeptieren oder nicht?

Diese Entscheidung muss davon abhängig gemacht werden, ob der Abgemahnte tatsächlich den Abmahnenden zurechenbar in seinen Rechten verletzt hat und ob er bejahendenfalls dafür rechtlich verantwortlich ist.

Akzeptiert der Abgemahnte im Grundsatz die Abmahnung, hat er die Möglichkeit die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unverändert zu unterzeichnen oder zu modifizieren. Ferner kann er die Kostennote des Anwalts akzeptieren bzw. teilweise akzeptieren oder aber die Übernahme von Kosten gänzlich ablehnen. Soweit die Kostenübernahme (teilweise) abgelehnt wird, droht dem Abgemahnten, dass er auf Zahlung verklagt wird. Allerdings hat die Zahlungsklage den Vorteil, dass ihr Streitwert sich nur noch nach der Kostennote des Anwaltes bemisst. Für die Zahlungsklage ist regelmäßig das nächste Amtsgericht am Wohnort/Sitz des Abgemahnten zuständig.

Lehnt der Abgemahnte die Abmahnung ab, kann er eine Schutzschrift einreichen und den Erlass einer Einstweiligen Verfügung abwarten. Ergeht sie, kann er sich nur noch im Hauptsacheverfahren dagegen zur Wehr setzen.

Alternativ kann der Abgemahnte selbst das Heft des Handelns in die Hand nehmen und negative Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, das Nichtbestehen des gegen ihn geltend gemachten Unterlassungsanspruches festzustellen.

In Ausnahmefällen ist die ursprüngliche Abmahnung nachweisbar rechtsmissbräuchlich und kann mit einer Gegenabmahnung und einer Schadensersatzforderung gekontert werden.

Modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Eine adäquate Reaktionsmöglichkeit bei grundsätzlich berechtigten, aber inhaltlich zu weit gefassten Abmahnungen ist die Abgabe einer angemessen modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wobei jedoch darauf hingewiesen werden muss, dass im Prinzip jede Modifikation das Risiko erhöht, gleichwohl mit einer einstweiligen Verfügung belegt zu werden.

Entscheidend ist daher, dass auch die modifizierte Erklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt. Dies wird nur bei der ernstlichen Verpflichtung zur Unterlassung und zur Übernahme einer erheblichen Vertragsstrafe gegenüber dem Abmahnenden der Fall sein.