Abmahnungen gegen Verstöße im Internet Teil 3

Von Axel Rühl, Spezialist für Markenrecht

Leidiges Thema bei Abmahnungen ist die Frage der Übernahme der Anwaltskosten. Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Abmahnende grundsätzlich Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, sofern die Abmahnung gerechtfertigt und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich war. An der Erforderlichkeit zur Einschaltung eines Anwaltes kann es bei Serienabmahnungen und bei Routineabmahnungen fehlen.

Die Vergütung des Anwalts des Abmahnenden wird anhand des jeweiligen (vom Anwalt selbst eingeschätzten) Gegenstandswertes bestimmt, der erfahrungsgemäß zwischen 10.000,00 und 100.000,00 EUR variieren kann. Ein zu hoch angesetzter Streitwert ist ein Ansatzpunkt, die Kostennote des abmahnenden Anwalts zu kürzen. Gerade bei Serienabmahnungen wird der Streitwert zumeist schematisch bestimmt. Individuelle Gesichtspunkte des möglicherweise geringen Schwere- oder Wirkungsgrades des konkret gerügten Verstoßes sind deshalb häufig nicht mit berücksichtigt worden.

Für eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung ist die gesetzlich anfallende Geschäftsgebühr einschlägig, die mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 in Ansatz gebracht werden kann; der einschlägige Regelgebührensatz ist 1,3. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Soweit es sich nur um ein Schreiben einfacher Art gehandelt hat, kann der abmahnende Anwalt gesetzlich nur eine Geschäftsgebühr mit dem Satz 0,3 verlangen. Dies wird bei einer Abmahnung in der Regel aufgrund der Vorprüfung nicht der Fall sein. Wann dies letztlich zu bejahen ist, ist schwer zu bestimmen und muss im Streitfall durch einen Richter entschieden werden.

Zu der Anwaltsgebühr hinzu kommt eine Auslagenpauschale in Höhe von derzeit 20,00 EUR und die gesetzliche Mehrwertsteuer, jedoch nur, soweit der geltend gemachte Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt wird.

Beispiel: Bei einem angenommenen Streitwert von 25.000,00 EUR beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr des Anwaltes 1.024,40 EUR + 20,00 EUR Auslagenpauschale + 198,44 EURO MwSt = Gesamt: 1.242,84 EUR

Soweit ein Gewerbe- oder Verbraucherschutzverband nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) abmahnt, kann dieser regelmäßig keine Anwaltskosten, sondern nur Aufwendungsersatz für seine eigene Tätigkeit geltend machen. Ist die Abmahnung ungerechtfertigt, besteht selbstverständlich kein Anspruch des Abmahnenden auf Kostenerstattung. Allerdings kann der Abgemahnte seinerseits seine Anwaltskosten vom Abmahnenden nur dann erfolgreich erstattet verlangen, wenn die ursprüngliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Dies wird regelmäßig nur dann angenommen, wenn die Abmahnung offensichtlich unbegründet war.