Abmahnungen gegen Verstöße im Internet Teil 1
Von Axel Rühl, Spezialist für Markenrecht
Die (missbräuchliche) Abmahnung von Konkurrenten ist Bestandteil eines gewöhnlichen Verdrängungswettbewerbes geworden, der mit allen (legalen) Mitteln geführt wird. Verlässliche Aufzeichnungen über die Anzahl von Abmahnungen gegen vermeintliche Rechtsverletzungen im Internet existieren zwar nicht. Immer wieder wird jedoch die Internet-Gemeinschaft in regelmäßigen Abständen in Aufruhr durch so genannte Serienabmahnungen versetzt. Obwohl nahezu jeder Betreiber einer Internetseite bereits davon gehört hat, trifft eine Abmahnung die meisten völlig unerwartet und unvorbereitet.
Dies liegt insbesondere auch daran, dass das Instrument der Abmahnung (Teil I) sowie ihre Voraussetzungen und Reaktionsmöglichkeiten (Teil II) unbekannt sind. Unklarheit herrscht regelmäßig auch hinsichtlich der Kosten einer Abmahnung sowie der Frage, wer diese zutragen hat (Teil III).
Abmahnung
Eine Abmahnung ist die Aufforderung, eine (vermeintliche) Rechtsverletzung zu unterlassen. Dem Abgemahnten wird angezeigt, dass der Abmahnende das Verhalten des Abgemahnten als rechtswidrig erachtet.
Ziel der Abmahnung ist in erster Linie, dass der Abgemahnte sein (rechtsverletzendes) Verhalten sofort unterlässt und eine Wiederholungsgefahr beseitigt wird. Hinzukommen kann noch ein Auskunftsverlangen über die näheren Umstände und dem Umfang des geltend gemachten Verstoßes.
In zweiter Linie soll die Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorbereiten. Hat der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht reagiert, ist in der Regel die Dringlichkeit der Angelegenheit und die Gefahr der Wiederholung der Verletzungshandlung und damit der Verfügungsgrund für das Gericht belegt. In dem Verfügungsverfahren wird regelmäßig nur der Abmahnende, nicht aber der Abgemahnte vom Gericht rechtlich gehört. Bei der Prüfung des Verfügungsanspruches, also ob eine rechtswidrige Verletzungshandlung vom Abgemahnten erfolgte, stützt sich das Gericht daher nur auf die Sachverhaltsschilderung des Abmahnenden. Das Risiko für den Abgemahnten mit einer einstweiligen Verfügung belegt zu werden ist daher auch dann sehr groß, wenn er auf eine (vermeintlich) ungerechtfertigte Abmahnung nicht oder nicht adäquat reagiert.
Soweit die Abmahnung gerechtfertigt ist, hat der Abgemahnte durch sein Nichtreagieren zudem Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben. Er könnte den Anspruch des Abmahnenden zwar noch anerkennen; die Kosten des Verfahrens hätte er aber dennoch zu tragen.
Abmahngründe
Abgemahnt werden kann dort, wo das Gesetz dem Verletzten einen Unterlassungsanspruch zuerkennt. Im Internet werden insbesondere folgende Verstöße regelmäßig abgemahnt:
Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften i.V.m. Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)
- Impressumspflicht
- Datenschutzerklärungen
- Verletzung von Pflichten zur Information von Verbrauchern (z.B. Widerrufserklärung)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verletzung von Schutz- und Kennzeichenrechten
- Markenrechtsverletzungen durch Domain-Namen, Links etc.
- Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte (Texte, Bilder etc.
- Verletzung von Patent-, Gebrauchsmuster- oder Designrechten
Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- unmittelbare Verstöße gegen Normen des UWG z.B. wegen vergleichender Werbung, irreführenden Angaben oder unzumutbaren Belästigungen
- Verstöße gegen andere (Schutz-)Vorschriften (z.B. § 284 StGB „unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels“, Verbraucherschutzvorschriften etc.)